Stiften und Spenden

Zustiftungen*

Schon mit einer kleinen Zustiftung helfen Sie mit, das Stiftungskapital und damit die jährlich in die Projekte fließenden Zinserträge aufzustocken. Mit einer Zustiftung von mindestens 500 EUR (Kapital- und Personengesellschaften mindestens 5.000 EUR) erhalten Sie für zehn Jahre Stimmrecht in der Stifterversammlung. Die Stifterversammlung trifft sich einmal im Jahr und unterstützt den Vorstand bei grundsätzlichen Entscheidungen.

Spenden

Sie können die Bürgerstiftung auch durch Spenden – auch kleinste Beträge sind willkommen – unterstützen. Bewährt hat sich auch die Einrichtung eines Dauerauftrages. Eingehende Spenden müssen zeitnah für die allgemeinen Stiftungszwecke (oder einem von Ihnen vorgegebenen Zweck) ausgegeben werden und verbleiben nicht im Vermögen der Stiftung.

Stiftungsfond

Sie können Ihre Zustiftung auch als eigenen Stiftungsfond einrichten und ihn einem bestimmten Zweck (z. B. Jugendarbeit) zuordnen. Dann werden die Zinserträge aus Ihrem Fond ausschließlich für diesen Zweck verwendet.
Wenn Sie es wünschen, kann der Fond unter Ihrem Namen geführt werden. Damit kann Ihre Stiftung auf ewig mit Ihrer Person oder mit Ihrer Firma verbunden werden.

Unselbstständige Unterstiftung

Als Unterstiftung rufen Sie sogar eine eigene Stiftung mit separater Satzung ins Leben. Die Unterstiftung existiert rechtlich unselbstständig unter dem Dach unserer Stiftung. Das vereinfacht den Gründungsaufwand, weil die staatliche Zulassung der Unterstiftung entfällt und beinhaltet noch größere steuerliche Vorteile als eine Zustiftung.

Die Wahl des Zweckes der Unterstiftung unterliegt ausschließlich Ihren Absichten und der Satzung der Stiftung.


Das Finanzamt honoriert Zuwendungen an gemeinnützige und mildtätige Stiftungen wie die BürgerStiftung Erfurt großzügig. Einzelheiten ergeben sich aus § 10 b Einkommensteuergesetz, § 9 Körperschaftsteuergesetz und § 9 Gewerbesteuergesetz.